Was bedeutet eigentlich Familiennachzug und seine Begrenzung?

Studentische Rechtsberatung für Geflüchtete

Was bedeutet eigentlich Familiennachzug und seine Begrenzung?

22. August 2021 Recht und Realität 0

Im Frühjahr 2016 beschloss der Bundestag den Familiennachzug (FN) zu subsidiär schutzberechtigten Personen[1] (SSP) für zwei Jahre auszusetzen. Diese Übergangslösung wurde zum 1. August 2018 von einem neuen Paragrafen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ersetzt: §36a. Geflüchtete, denen eine Flüchtlingseigenschaft[2] (FE) zuerkannt wurde, sind von diesen Einschränkungen nicht betroffen!

Grundsätzlich ist Familiennachzug wieder möglich, doch es gibt Einschränkungen. Bereits der Begriff „Familie“ ist eng definiert. Vor dem Gesetz wird darunter ein Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind verstanden. Auch Eltern von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten können legal nach Deutschland kommen. Aber: Zu SSP ist der FN nur aus „humanitären Gründen“ möglich, wie etwa eine „ernsthafte Gefahr“ für „Leib, Leben oder Freiheit“ Angehöriger[3]. Doch die größte Einschränkung ist die monatliche Begrenzung der Visa auf 1.000.

Es gibt eine Kritik an dieser Entscheidung. Allein die Unterscheidung zwischen Menschen mit FE und SSP hat schwerwiegende Konsequenzen. Eine rechtliche Unterscheidung verhindert den FN für viele Menschen. Diese Unterscheidung ist im Wesentlichen zwischen verfolgten und nichtverfolgten Menschen. In vielen Fällen sind auch Menschen Opfer von Gewalt und Leid, die keiner gezielten Verfolgung ausgesetzt sind, weswegen einige aus ihren Heimatländern fliehen. Innerhalb dieser Gruppe so konsequente Unterscheidungen zu machen ist schwer zu rechtfertigen. Ob eine Begrenzung überhaupt nötig wäre, ist ebenfalls fraglich. Das Bundesinnenministerium (BMI) erwartete bis zu 300 000 Familienangehörige – das Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung, ein unabhängiges Forschungsinstitut, jedoch höchstens 60 000[4]. Seit Oktober 2018, also kurz nach Inkrafttreten des neuen §36a, wurden nur 20 000 Familiennachzugsvisa ausgestellt[5]. Mit all diesen Zahlen kann ein Land von mehr als 83 Millionen umgehen.

Ungeachtet dessen ist es bemerkenswert, dass Deutschland den FN überhaupt begrenzt. Schließlich steht die Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes unter dem „besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“. Auch europäisches Recht[6] und von Deutschland ratifiziertes Völkerrecht[7] räumen Familien besonderen Schutz ein. Diese Garantien lassen sich mithilfe rechtlicher Unterscheidungen aufweichen. Familiennachzug zu limitieren, bedeutet die eigenen Werte weniger ernst zu nehmen. Es wäre schön, wenn Bundestag und Bundesregierung das auch kommunizieren würden, um den Menschen in diesem Land Gelegenheit zu geben, sich dazu zu positionieren.


[1] Personen, die gem. §25 II 1 zweite Alternative AufenthG i.V.m. §4 I AsylG aufenthaltsberechtigt sind

[2] §3 ff. AsylG

[3] §36a AufenthG 1, II 1 Nr. 3

[4] Familiennachzug: 150.000 bis 180.000 Ehepartner und Kinder von Geflüchteten mit Schutzstatus leben im Ausland, Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung, 19.10.2017

Link

[5] Migrationspolitik – Januar 2021, Bundeszentrale für politische Bildung, 10.03.2021

https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/flucht/monatsrueckblick/326576/migrationspolitik-januar-2021

[6] Art. 8 EMRK

[7] Art. 16 AEMR

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